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Aufgabenkreise

Das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) schreibt keine typischen Aufgabenkreise für Rechtliche Betreuungen vor. Es obliegt dem Richter, anhand der der festgestellten Lebenssituation und Bedürfnissen des zu Betreuenden die Aufgabenkreise zu vergeben. In der Praxis werden folgende Aufgabenkreise am häufigsten übtragen:

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Ich möchte mich auf die häufigsten beschränken.

Vermögenssorge (Regelung finanzieller Angelegenheiten)

Die Vermögenssorge kann sich auf alle finanziellen Angelegenheiten beziehen oder

aber unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsgrundsatzes auf einzelne Aufgabenbereiche

beschränken. Der Betreuer ist beispielsweise für die folgenden finanziellen

Angelegenheiten zuständig:

  • Führung eines Girokontos

  • Verwaltung des Sparvermögens

  • Geltendmachung von Ansprüchen und Leistungen 

      (z.B. Befreiung von Zuzahlung zu Arzneimitteln, Wohngeldantrag, Antragstellung

       auf Leistungen der Kranken- und Pflegekasse, Rentenantrag uvm.)

  • Kostenregelung für Wohnheim / Tagesstättenplatz

  • Zahlung von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen, usw.

  • Steuererklärung

  • Schuldenregulierung

Die Aufgabe des Betreuers besteht in erster Linie darin, das vorhandene Vermögen zu sichern und vor finanziellen Verlusten zu schützen. Er ist gegenüber dem Amtsgericht zur Rechnungslegung (Vermögensverzeichnis, Belege, Quittungen) verpflichtet. Einige finanzielle Regelungen, wie bestimmte Geldanlagen oder die Wohnungskündigung muss das Gericht vorab genehmigen.

Gesundheitssorge / Heilbehandlungsbelange

Der Betroffene muss in alle medizinischen Maßnahmen selbst einwilligen, solange

er die Folgen und die Tragweite des Eingriffs erkennen und seinen Willen

hiernach äußern kann. Nur wenn die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen

nicht vorhanden ist, muss stellvertretend der Betreuer einwilligen. Im Rahmen

der Gesundheitssorge klärt der Betreuer dann beispielsweise Fragen wie:

  • Krankenversicherung des Betreuten

  • Die ärztliche Versorgung/Arztwahl

  • Regelungen bei einer Krankenhauseinweisung

  • Die Einleitung und Zustimmung zu therapeutischen Maßnahmen

  • Einwilligung in Untersuchungen, Operationen und Heilmaßnahmen

  • Einwilligung bei der Verabreichung von Medikamenten

  • Organisation von ambulanter Pflege zu Hause

Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Das Unterlassen von medizinisch-therapeutischen Maßnahmen, die einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden nach sich ziehen könnten, sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen. Eine Genehmigungspflicht besteht hier nicht.

Aufenthaltsbestimmung

Der Betreuer sollte gemeinsam mit dem Betroffenen den geeigneten

Aufenthaltsort wählen. Dabei sind die Bedürfnisse und Möglichkeiten

des Betreuten zu beachten. In der Praxis kann dies z.B. den Verbleib

in der häuslichen Umgebung bei entsprechender ambulanter Hilfe

oder einen Umzug in eine geeignete Einrichtung bedeuten. Die Unterstützung

durch den Betreuer ist besonders dann wichtig, wenn der Betroffene

wegen seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, eine Entscheidung

zu treffen. Werden innerhalb dieses Aufgabenkreises Entscheidungen

gegen den Willen des Betreuten notwendig, z.B. die Unterbringung in einer

Einrichtung oder freiheitsentziehende Maßnahmen, so muss hierzu eine

Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden.

Vertretung vor Behörden /
Einrichtungen und Gerichten

Wohnungsangelegenheiten

Zu diesem Aufgabekreis gehören alle Angelegenheiten, die mit der

Wohnsituation des Betreuten zu tun haben. 
Im Mittelpunkt stehen Tätigkeiten, die mit der Beschaffung und

Erhaltung von Wohnraum für den Betreuten zu tun haben. Das

beinhaltet sowohl die laufenden Mietzahlungen als auch

z.B. die Abwendung einer Räumungsklage und ggf. Regulierung

der Mietschulden. Somit sind Kontakte und Gespräche mit

Wohnungsbaugesellschaften, sonstigen Vermietern, Wohnungsbehörden,

Wohngeld stellen, Maklern, Wohnungsverwaltern, Hausmeistern und ähnlichen

Personen und Stellen zu führen. Ggf. sind für Betreute Anträge auf Erteilung von

Wohnberechtigungsscheinen zu stellen, Anträge auf Wohngeld oder

Lastenzuschuss usw.. Für die Auflösung einer Wohnung (beispielsweise

wegen Umzug in eine Senioreneinrichtung) ist die Genehmigung des

Betreuungsgerichtes erforderlich. Da bei diesem Aufgabenkreis auch

finanzielle Regelungen eine Rolle spielen (z.B. Mietzahlungen), werden

diese Angelegenheiten häufig durch den Aufgabenkreis der Vermögenssorge erweitert.

Postangelegenheiten

Post- und Fernmeldeangelegenheiten sind vom Grundgesetz ein besonders

geschütztes Rechtsgut und werden deshalb als gesonderter Aufgabenkreis

benannt. Der Betreuer kann Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr

treffen und die Post des Betroffenen entgegennehmen, öffnen und je nach

Lage an den Betroffenen aushändigen bzw. nicht aushändigen.

Vermögen
Gesundheit
Vertretung
Anker 1
Wohnung

Dieser Aufgabenkreis ist eigentlich schon in den Aufenthalts-, Vermögens-

und Gesundheitsangelegenheiten mit eingeschlossen. Dennoch wird er

nochmals hervorgehoben, um mögliche Lücken bei der gesetzlichen

Vertretung zu vermeiden.

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